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Der Weg zum Erwerb des Abiturs an der Gemeinschaftsschule.
FAQ Selbsttests für Schülerinnen und Schüler
FAQ Selbsttests für Schülerinnen und Schüler ☛
Warum müssen alle an Schule Beteiligte einen Antigen-Selbsttest durchführen? ☛
Um was für Tests handelt es sich? ☛
Sind die Selbsttests überhaupt für die Nutzung von Unter-18-Jährigen zugelassen? Dürfen Kinder die Tests überhaupt selbst anwenden? ☛
Die Zulassung mancher Laien-Selbsttests durch das BfArM ist abgelaufen. Dürfen diese Tests überhaupt noch in der Schule angewandt werden? ☛
Wie oft sollen die Schülerinnen und Schüler getestet werden? ☛
Wann und wo sollen die Schülerinnen und Schüler getestet werden? ☛
Wenn sich die Schülerinnen und Schüler bereits infiziert in die Schule begeben, dort aber der Test stattfindet, kann der Schulbetrieb dann überhaupt noch gewährleistet werden? 3
Kann sich mein Kind zu Hause selbst testen? ☛
Wer soll die Tests durchführen? ☛
Müssen Lehrkräfte die Tests bei den Schülerinnen und Schülern durchführen? ☛
Warum werden die Tests ohne Schutzausrüstung durchgeführt? ☛
Sind die Inhaltsstoffe, die bei den Testungen Anwendungen finden, wirklich unbedenklich? ☛
Was passiert, wenn ein Test positiv ausfällt? ☛
Müssen die Kinder nach den Tests trotzdem Masken tragen? ☛
Gibt es eine Pflicht, sich testen zu lassen? ☛
Wer ist von der Testpflicht befreit? ☛
Darf das Schulgelände nicht betreten werden? ☛
Eine ärztliche Befreiung liegt nicht vor, ich möchte dennoch nicht, dass mein Kind in der Schule getestet wird. Gibt es Alternativen? ☛
Was passiert mit Schülerinnen und Schülern, die sich nicht testen lassen wollen oder für die keine Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt? ☛
Werden auch Personen getestet, die bereits eine Corona-Erkrankung überstanden haben? ☛
Werden auch Personen getestet, die geimpft sind? ☛
Wie ist bei einem ungültigen Testergebnis vorzugehen? ☛
Erhalten auch Schulen in freier Trägerschaft Selbsttests für ihre Schülerinnen und Schüler? ☛
Wer trägt die Haftung, wenn beim Testen etwas schiefgeht? ☛
Wie müssen die verwendeten Testkarten/Stäbchen/Röhrchen etc. entsorgt werden? ☛
Mein Kind verfügt über ein ärztliches Attest welches bestätigt, dass aus medizinischer Sicht die Anwendung von Nasenabstrichtests nicht durchgeführt werden kann. Wird mein Kind damit von der Testpflicht befreit? 9
Darf ich für mein Kind selber Spucktests beschaffen und zur Testung in die Schule mitgeben? ☛
Erhalte ich eine Kostenerstattung, wenn ich für mein Kind die benötigten Tests privat käuflich erwerbe? ☛
Bei meinem Kind können aufgrund von laufenden Therapien oder gesundheitlichen Einschränkungen keine Nasenabstrichtests durchgeführt werden. Was bedeutet das für mein Kind? 10
Das Testmaterial ist fehlerhaft. Was nun? ☛
Können sogenannte Lollipop-Tests für die Testungen zur Verfügung gestellt werden? ☛
Darf die Schule anerkennen, dass mein Kind mit einem Spucktest / Lollipop-Test getestet wurde? ☛
Kann die Schule die Herausgabe von Tests für die Durchführung zu Hause verweigern? ☛
Wie ist die Kontrolle über die negativen Testergebnisse des administrativ nichttechnischen Personals (Essenausgabekräfte, Reinigungskräfte etc.) zu gestalten? ☛
Wie sind die verschiedenen Tests anzuwenden? ☛
Wer stellt die Antigen-Schnelltests für Personen externer Betriebe (bspw. Essensanbieter, Reinigungskräfte) zur Verfügung? ☛
Der regelmäßige und flächendeckende Einsatz von Antigen-Selbsttests ist neben der Einhaltung der AHA-L-Maßnahmen ein wesentlicher und wichtiger Beitrag, um das Infektionsgeschehen zu beschränken. Die Selbsttests stellen daher einen entscheidenden Beitrag zur Eindämmung der Pandemie dar und geben den in der Schule anwesenden Personen Sicherheit während des Präsenzunterrichts.
Es handelt sich um Antigen-Selbsttests für Laien, die eine einfache Anwendung mittels Nasen- Abstrich aus dem vorderen Bereich der Nase und nicht aus dem Nasen-Rachen-Raum ermöglichen. Die Tests sind durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für die Anwendung durch Laien zugelassen.
Unter Bezug auf das Ministerium für Soziales handelt es sich bei dem Aufdruck um einen Sicherheitshinweis, den der Hersteller anbringen muss. Derartige Hinweise sind in unterschiedlichen Formulierungen in allen Laienschnelltests zu finden. Er bedeutet jedoch nicht, dass Kinder und Jugendliche den Selbsttest nicht durchführen dürfen. Die Anwendung des Selbsttests durch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren darf jedoch nur unter Aufsicht eines Erwachsenen durchgeführt werden. Dies ist durch die Beaufsichtigung der Kinder und Jugendlichen in der Schule sichergestellt.
Das Ministerium für Soziales wies darauf hin, dass das Auslaufen der Zulassung sich lediglich auf die Sonderzulassung bezieht. Die Sonderzulassungen werden mit einer Frist von 12 Wochen ausgestellt und in dieser Zeit können die Tests durch die Wirtschaftsakteure erstmalig in Verkehr gebracht werden. Das bedeutet aber, dass diese Tests auch eine Zeit darüber hinaus noch abgegeben werden können (durch Einzelhändler, Apotheken oder eben Schulen). Entscheidend ist an diesem Punkt das Mindesthaltbarkeitsdatum, das auf dem einzelnen Testkit oder der Umverpackung aufgedruckt ist.
Die Sonderzulassung bezieht sich demnach nur auf das erstmalige Inverkehrbringen der Ware, in der Regel also den Import. Lagerware darf weiterhin ohne Einschränkungen verkauft und genutzt werden. Dies wird auch auf der BfArM Seite genauso formuliert ( https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/_FAQ/Antigen-Tests/faq-liste.html )
Wichtig ist ebenfalls zu wissen, dass es zwischen der Ware mit Sonderzulassung und CE keinerlei Unterschiede gibt.
In Anlehnung an die für alle kontaktintensiven Arbeitsplätze geltenden 3G-Regeln müssen ab dem 29. November auch die Schülerinnen und Schüler täglich den Nachweis erbringen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. Analog zu der Regelung für das Schulpersonal gilt, dass die Schule den Status geimpft oder genesen erfassen darf. Alle anderen Schülerinnen und Schüler müssen durch Selbsttest unter Aufsicht in der Schule oder mittels eines gültigen Testzertifikats eines PCR-Tests oder PoC-Antigen Schnelltests täglich ein negatives Testergebnis nachweisen. Die bestehenden Regelungen zur Befreiung von der Testpflicht bleiben davon unberührt.
Die Selbsttests sind wie bisher auch schon grundsätzlich in der Schule durchzuführen und zwar dann, wenn die Schülerinnen und Schüler in die Schule kommen. Auf diese Art und Weise hat die Schule einen verlässlichen und nachvollziehbaren Überblick darüber, welche Schülerinnen und Schüler einen Test durchgeführt haben und wie dieser ausgefallen ist. Die Schulen legen fest, an welchen Wochentagen die Tests durchgeführt werden. Die bisherige Ausnahme zur Testung zu Hause entfällt, soweit sie nicht, ärztlich attestiert, aus medizinischen Gründen indiziert ist.
Wenn in einer Klasse oder Lerngruppe ein positiver Selbsttest durch einen PCR-Test bestätigt wird, werden alle Schülerinnen und Schüler der betroffenen Klasse oder Lerngruppe sowie das in dieser Klasse oder Lerngruppe eingesetzte Personal an den kommenden fünf Schultagen täglich getestet. Dies ist mit dem Ministerium für Soziales sowie den Gesundheitsämtern abgestimmt. Der
Schulbetrieb findet also weiterhin statt. Zusätzlich ist in dieser Zeit durch die Klasse oder Lerngruppe und das dort eingesetzte Personal im Schulgebäude durchgängig, also auch während des Unterrichts, ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Nein, gem. der derzeit gültigen Eindämmungsverordnung dürfen Schülerinnen und Schüler das Schulgelände nur betreten, wenn sie sich vor Unterrichtsbeginn und unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes einer von der Schule anzubietenden Testung auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Selbsttest unter Aufsicht unterziehen und diese ein negatives Testergebnis aufweist. Diese Testung mittels Selbsttest kann durch eine Bescheinigung über das negative Testergebnis eines PCR-Tests oder PoC-Antigen-Schnelltest nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 ersetzt werden, wenn diese nicht älter als 24 Stunden ist. Eine Ausnahme, d. h. eine Testung zu Hause, ist nur möglich, soweit sie ärztlich attestiert aus medizinischen Gründen indiziert ist.
Die Antigen-Selbsttests führen die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte jeweils selbst durch. Aus diesem Grund werden auch nur zugelassene Laien-Selbsttests zur Verfügung gestellt. Das in den Testzeiten anwesende Personal ist angehalten, die Schülerinnen und Schülern bei der Durchführung der SARS-CoV-2-Antigen-Selbsttests zu unterstützen (altersangemessene Hinweise und Erläuterungen wie die Selbsttests funktionieren, was im Falle eines positiven Testergebnisses erfolgt und wie die Selbsttests entsorgt werden) und die Erklärvideos der Hersteller vorzuführen. Eine Verpflichtung zur aktiven Hilfe bei der Durchführung der Antigen-Selbsttests besteht selbstverständlich nicht.
Die ausgelieferten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests sind durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ausdrücklich für die Selbstanwendung durch Laien zugelassen. Lehrkräfte müssen daher die Tests nicht bei den Kindern durchführen, sind aber gebeten, den Schülerinnen und Schülern bei der Durchführung der SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests behilflich zu sein und insbesondere die Erklärvideos der Hersteller abzuspielen bzw. die Anwendungsanleitungen vorzulesen. Eine Verpflichtung zur aktiven Hilfe bei der Durchführung der SARS-CoV-2-Antigen- Schnelltests besteht selbstverständlich nicht.
Das Ministerium für Soziales teilte mit, dass die Tests explizit für die Anwendung durch Laien zugelassen sind. Das Anlegen einer Schutzausrüstung ist gemäß der Sonderzulassung des BfArM oder den Kriterien für die Erteilung des CE-Kennzeichens bei der Anwendung durch Laien nicht notwendig.
Das Ministerium für Soziales teilt dazu mit: Die enthaltenen Gold-Nanopartikel sind in gebundener Form in Antigentest vorhanden, weshalb bei ordnungsgemäßer Anwendung kein direkter Kontakt mit dem Körper besteht. Insofern geht von den Gold-Nanopartikeln keine Gefährdung für den Menschen aus. Die Octyl-/Nonylphenolethoxylate sind nur in relativ geringer Konzentration vorhanden und kommen bei ordnungsgemäßer Anwendung nicht in Kontakt mit dem Menschen. Insofern besteht bei ordnungsgemäßer Anwendung des Antigentests kein erhöhtes gesundheitliches Risiko für den Menschen und keine Gefahr für die Umwelt. Hausmüll wird in der Regel verbrannt. Aus Octyl-
/Nonylphenolethoxylaten entsteht dabei Kohlendioxid und Wasser.
Bei der Ethylenoxidsterilisation handelt es sich um ein Niedertemperaturdesinfektionsverfahren, das für temperaturempfindliche Medizinprodukte eingesetzt wird. Ethylenoxid (EO oder ETO) selbst ist erbgutverändernd und krebserzeugend. Die Sterilisation von Medizinprodukten erfolgt immer mit validierten Verfahren. Dabei hat der Hersteller nachzuweisen, dass die Produkte nach der Sterilisation tatsächlich steril sind und dass im Falle der Ethylenoxidsterilisation die Ausgasungszeit für EO so lange gewählt wird, sodass die in der Norm DIN EN ISO 10993-7 (Biologische Beurteilung von Medizinprodukten, Teil 7: Ethylenoxid-Sterilisationsrückstände) festgeschriebenen Grenzwerte für die Belastung mit Ethylenoxid und dessen Abbauprodukte (Ethylenchlorhydrin und Ethylenglycol) eingehalten werden. Diese Grenzwerte werden als unbedenklich eingestuft. Das Sterilisationsverfahren wird durch die benannte Stelle im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens für die Medizinprodukte geprüft und bestätigt. Daher können CE-gekennzeichnete Medizinprodukte, die mit EO sterilisiert wurden, als sicher angesehen werden.
Auch andere Medizinprodukte, wie z. B. sterile Materialien im Autoverbandkasten, sind standardmäßig mit diesem Mittel behandelt. Dies gilt auch für die in Rede stehenden Teststäbchen in den Corona-Tests.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellt zudem klar, dass die Sonderzulassungen und die CE-Kennzeichnung grundsätzlich bereits die Verkehrsfähigkeit und die Sicherheit der Medizinprodukte bestätigen. Insbesondere geht die DIN-EN-ISO Normenreihe 10.993- 7 explizit auf den Ethylenoxid Wert ein. Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen gibt es nicht.
Bei einem positiv ausgefallenen Antigen-Selbsttest ist die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler umgehend zu isolieren und die Erziehungsberechtigten sind zu verständigen, damit sie ihr Kind abholen oder die Genehmigung erteilen, dass das Kind den Weg in die häusliche Wohnung alleine antritt. Eine Beförderung der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers im öffentlichen Personennahverkehr oder der Schülerbeförderung ist zu vermeiden.
Ein positives Testergebnis eines Antigen-Selbsttests muss nicht heißen, dass die jeweilige Schülerin oder der Schüler tatsächlich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert ist. Eine endgültige Abklärung durch
das Gesundheitsamt bleibt abzuwarten. Um Verunsicherungen entgegenzuwirken, wird geeignet auf die Fragen der Schülerinnen und Schüler eingegangen.
In der Schule positiv getestete Personen erhalten von dort eine entsprechende Bescheinigung. Mit dieser Bescheinigung (Vordruck) wird eine zeitnahe PCR-Testung gewährleistet. Die Erziehungsberechtigten/Personensorgeberechtigten sind aufgrund des Verdachtsfalls verpflichtet, unverzüglich eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt oder in einer Fieberambulanz zu veranlassen, um das Testergebnis bestätigen zu lassen. Nur mit einem Nachweis über eine negative Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) kann die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler wieder am Unterricht teilnehmen.
Ja, die Festlegungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer Atemschutzmaske (FFP-2 oder vergleichbar z.B. KN95) entsprechend dem Rahmenplan-HIA-Schule gelten weiterhin. Je mehr Präventivmaßnahmen zusammenwirken, desto höher ist der Infektionsschutz. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske besteht nicht während der Unterrichtszeit, soweit keine Erkältungssymptome vorliegen. Ab dem 15. November 2021 gilt: Wenn in einer Klasse oder Lerngruppe ein positiver Selbsttest durch einen PCR-Test bestätigt wird, gilt an den kommenden fünf Schultagen für Schülerinnen und Schüler der betroffenen Klasse oder Lerngruppe sowie für das in dieser Klasse oder Lerngruppe eingesetzte Personal in dieser Zeit im Schulgebäude und im Unterricht durchgängig die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.
Ja, die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die sich täglich mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. Die rechtliche Grundlage bildet die jeweils gültige Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Vollständig Geimpfte und Genesene sind getesteten Personen gleichgestellt. Ihnen wird dennoch empfohlen, an der Testung teilzunehmen, da auch Geimpfte und Genesene mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert sein können, ohne das eine Covid- 19-Erkrankung bei ihnen ausbricht.
Von der Testpflicht ausgenommen sind:
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen,
Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS- CoV-2 verfügen und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Corona- virus SARS-CoV-2 aufweisen; ein vollständiger Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist; das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes ist dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person schriftlich oder elektronisch nachzuweisen,
genesene Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen, sowie
Personen, die durch ein ärztliches Attest medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen. Soweit sich das Attest nur auf die Durchführung einer bestimmten Form der Selbsttests (z. B. die vom Land ausgegebenen Selbsttests mittels Nasenabstrich) bezieht und nicht eine Testung generell ausschließt, haben die Erziehungsberechtigten gemäß § 43 Abs. 1 Satz 4 SchulG LSA die Verpflichtung, sich selbstständig um eine andere Testmöglichkeit zu bemühen. In diesem Fall sind Testungen zu Hause möglich. Kosten für alternative Testungen können nicht durch das Land übernommen werden.
Allen vollständig Geimpften und Genesenen, die direkt in den Schulbetrieb eingebunden sind, wird empfohlen, an den turnusmäßigen Testungen teilzunehmen, da auch Geimpfte und Genesene mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert sein können, ohne das eine Covid-19-Erkrankung bei ihnen ausbricht.
Das Schulgelände darf betreten werden, wenn durch eine aktuelle ärztliche Bescheinigung oder durch den Nachweis eines aktuellen anerkannten Tests mit negativem Ergebnis nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Der Zutritt ist auch gestattet, wenn unmittelbar nach dem Betreten ein Test durchgeführt wird. Ausnahmen gelten für Personen, die Kinder an Grund- und Förderschulen begleiten, für Lieferanten, die nicht länger als 10 Minuten auf dem Schulgelände verweilen und für Personen mit ärztlichem Attest. Einsatzkräfte, die im Rahmen der Nothilfe das Schulgelände betreten, sind ebenfalls von der Testpflicht ausgenommen.
Die Testung mittels Selbsttest kann durch eine Bescheinigung über das negative Testergebnis eines PCR-Tests oder PoC-Antigen-Schnelltest nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 der Eindämmungsverordnung ersetzt werden, wenn diese nicht älter als 24 Stunden ist.
Wenn Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigte der Testung in der Schule nicht zustimmen und keine ärztliche Bescheinigung über das Nichtbestehen einer Infektion mit dem SARS- CoV-2-Virus oder ein anderweitiges aktuelles negatives Testergebnis vorlegen, dann ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich. Das Fehlen der Schülerin oder des Schülers gilt dann als unentschuldigt.
Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen, sind von der Testpflicht befreit; ein vollständiger Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist; das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes ist dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person schriftlich oder elektronisch nachzuweisen. Allen vollständig Geimpften und Genesenen, die direkt in den Schulbetrieb eingebunden sind, wird dennoch empfohlen, an den turnusmäßigen Testungen teilzunehmen, da auch Geimpfte und Genesene mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert sein können, ohne das eine Covid- 19-Erkrankung bei ihnen ausbricht.
Bei einem ungültigen Testergebnis sollte der Test wiederholt werden. Zum Seitenanfang
Die derzeit geltende Testpflicht gilt sowohl für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft.
Sollte wider Erwarten beim Testen etwas schiefgehen, besteht bei Testungen in der Schule für Schülerinnen und Schüler gesetzlicher Unfallschutzversicherungsschutz.
Für fehlerhafte Produkte bzw. Testkomponenten haftet der Hersteller bzw. Händler. Zum Seitenanfang
Das Material der Antigen-Selbsttests ist unmittelbar nach Verwendung in einem reißfesten, verschlossenen Müllbeutel über den Restmüll zu entsorgen. Am einfachsten ist dies zu erreichen, wenn jede Schülerin oder jeder Schüler den jeweiligen Test selbst in den Müllbeutel wirft. Auch positive Tests gelten nicht als Sondermüll.
Kinder, die über ein ärztliches Attest verfügen und von der Testpflicht befreit sind, können gem. Rahmenhygieneplan am Unterricht teilnehmen. Soweit sich das Attest nur auf die Durchführung einer bestimmten Form der Selbsttests (z. B. die vom Land ausgegebenen Selbsttests mittels Nasenabstrich) bezieht und nicht eine Testung generell ausschließt, haben die Betroffenen die Verpflichtung, sich selbstständig um eine andere Testmöglichkeit zu bemühen. In diesem Fall sind Testungen zu Hause möglich. Kosten für alternative Testungen können nicht durch das Land übernommen werden.
Die Beschaffung der Selbsttests obliegt dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt. Die durch das BfArM zugelassenen Spucktests wie auch die sog. „Lolli-Tests“ weisen eine deutlich geringere Sensitivität auf, so dass deren erfolgreiche Verwendung durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration in Frage gestellt wird.
Nein, es sind nur die den Schulen zur Verfügung gestellten Laien-Selbsttests zu verwenden Die Fehlerquote von sog. Spuck- oder Lolli-Tests wird als zu hoch eingeschätzt, da hier besondere Sorgfalt
bei der Anwendung (z. B. Einhaltung von Karenzzeiten nach Nahrungsaufnahme) notwendig ist. Soweit sich das Attest nur auf die Durchführung einer bestimmten Form der Selbsttests (z. B. die vom Land ausgegebenen Selbsttests mittels Nasenabstrich) bezieht und nicht eine Testung generell ausschließt, haben die Betroffenen die Verpflichtung, sich selbstständig um eine andere Testmöglichkeit zu bemühen. In diesem Fall sind Testungen zu Hause möglich. Kosten für alternative Testungen können nicht durch das Land übernommen werden.
Nein, denn für jede Schülerin und jeden Schüler stehen den Schulen Antigen-Selbsttests zur Verfügung, welche unentgeltlich auszuhändigen sind.
Der Test sollte mit einem anderen, fehlerfreien Test durchgeführt werden. Bei fehlerhaften Tests informiert die Schule umgehend das Landesschulamt.
Nein, es sind nur die Antigen-Selbsttests, die den Schulen seitens des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt werden, für die Tests zu verwenden. Die Fehlerquote von Spuck- oder Lolli-Tests wird nach Auskunft des Ministeriums für Soziales als zu hoch eingeschätzt, da hier besondere Sorgfalt bei der Anwendung (z. B. Einhaltung von Karenzzeiten nach Nahrungsaufnahme) notwendig ist.
Ja, da die Selbsttestung grundsätzlich in der Schule zu erfolgen hat. Zum Seitenanfang
Die Schule kontrolliert die negativen Testergebnisse bzw. die Nachweise von Apotheken, Hausarztpraxen oder Testzentren des administrativen, nichttechnischen Personals.
Clungene: https://www.praxisdienst.de/out/media/CLUNGENE_Covid-19_Antigenschnelltest.pdf Anbio: https://www.teda-medical.de/antigenlaientest
Hotgen: https://unizell.de/downloads/2020_10_26_Gebrauchsanleitung_DE.pdf abrufbar. Die Behältnisse scheinen leer zu sein, sie sind jedoch im unteren Bereich (bis zur ersten Einkerbung) zur Hälfte gefüllt. Nach Herstellerangaben ist die Menge an Flüssigkeit ausreichend, um ein zuverlässiges Testergebnis zu erhalten.
Es ist notwendig, dass die Röhrchen mit der Flüssigkeit vor Anwendung auf den Tisch geklopft werden, damit die Flüssigkeit nach unten fließt.
Lepu: http://www.lepu-medical.de/nasocheck/
Mit § 5 Abs. 1 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde ab dem 23.04.2021 für alle Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen in Deutschland, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht im Homeoffice arbeiten, die Pflicht eingeführt, jedem Mitarbeiter mindestens zweimal in der Woche einen Corona-Test anzubieten. Daher werden die betroffenen Personen nunmehr nicht mehr mit Selbsttests durch die Schulen versorgt.
Gemeinschaftsschule „Johannes Gutenberg“ Wolmirstedt
Meseberger Straße 32
39326 Wolmirstedt